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 Links und externe Infos
Ballistik Nord e.V. sportliches Schießen
                  Bietet regelmäßige staatlich anerkannte Lehrgänge zur Erlangung der Sachkunde nach § 27 SprengG an

Verband Deutscher Schwarzpulver Kanoniere e.V.
                  Verband zur Pflege des Brauchtums der alten Büchsenmeister und dem sportlichen Wettkampf
                   beim Schießen mit Vorderladerkanonen / Vorderladerschießen via DSB


Wie komme ich zu einem „Pulverschein“?

Der erste Schritt zum sogenannten „Pulverschein“ ist die Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beim zuständigen Amt. Nach der Erteilung letzterer muss ein staatlich anerkannter Kurs zur Erlangung der Sachkunde im Umgang mit Sprengstoff erfolgreich abgeschlossen werden. Erst dann ist eine Beantragung des Pulverscheins unter Angabe eines Bedürfnisses sowie der benötigten Pulvermengen und Aufbewahrungsgegebenheiten möglich. Für
alle Fragen zum SprengG steht euch die zuständige Behörde eures Wohnortes bzw. Landkreises gerne zur Verfügung. Keines der Mitglieder des Böllerregiment Hamburg kann und darf euch rechtsverbindliche Angaben zu Belangen des § 27 SprengG machen. Dies ist allein Sache der zuständigen Behörden, bei denen eure Anträge bearbeitet werden.

*Infos zum Thema § 27 SprengG bzw. „Pulverschein“

 

Zuständig für Hamburg: Amt für Arbeitsschutz

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG (PDF)
Antrag auf Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG (PDF)

 

Zuständig für Winsen Luhe und Landkreis Harburg §27 Antrag
Seit Januar 2024 ist der Landkreis Harburg auch für Winsen (Luhe) für alle Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten zuständig:

Kontaktaufnahme / Terminabsprache beim Landkreis Harburg
Antrag zur Erstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (PDF)
Antrag zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG  (PDF)

 

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*Für eine ordentliche Mitgliedschaft im Böllerregiment Hamburg und der Begründung eines Bedürfnisses ist aus versicherungsrechtlichen Gründen eine regelmäßige Teilnahme an Versammlungen bzw. Veranstaltungen notwendig. Eine Mitgliedschaft allein berechtigt nicht zum Erwerb oder zur Verwendung von Böllerpulver gemäß SprengG. Eine Sprengstofferlaubnis nach § 27 SprengG ist zwingend erforderlich zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen von Treibladungspulver im privaten Bereich. Eine gültige Erlaubnis nach § 27 SprengG ist auch bei uns die strikte Voraussetzung für den Umgang mit Böllern aller Art z. B. bei Veranstaltungen oder Trainings, ohne diese ist ausdrücklich keine aktive Teilnahme am Böllerschießen möglich. Im Umkehrschluss bedeutet die überwiegende Nichtteilnahme an Veranstaltungen bzw. Versammlungen auch ein Erlöschen des Bedürfnisses etwa im Bezug auf eine angestrebte Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG. Wir sind Behörden gegenüber immer offen und transparent über alle Aktivitäten des Böllerregiments Hamburg.